Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haften nach § 69 Satz 1 AO 1977 i.V.m. § 37 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 AO 1977 auch für Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge, die infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind. § 69 Satz 2 AO 1977 läßt keinen gegenteiligen Schluß zu. Diese Vorschrift betrifft ausschließlich die Haftung für Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter juristischer Personen entstanden sind.
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Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 375 BFHE S. 128 Nr. 130, FAAAB-01913
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