Inländische Betriebsstätte bei Vermietung und Verpachtung inländischen Grundbesitzes
Managementgesellschaft
Leitsatz
1. Vermietete oder verpachtete Grundstücke oder Gebäude begründen keine Betriebsstätte des Vermieters oder Verpächters im
Sinne von § 12 Satz 1 AO.
2. Für die Bejahung einer inländischen Betriebsstätte im Sinne von § 12 Satz 1 AO genügt jedoch die bloße – vertraglich abgesicherte
– Wahrnehmung dispositiver Aufgaben durch eine im Quellenstaat ansässige Dienstleistungs- bzw. Managementgesellschaft vor
Ort in deren Geschäftsräumen.
3. Managementgesellschaft in diesem Sinne ist eine Verwaltungsgesellschaft, der hinsichtlich der inländischen Liegenschaft
sämtliche Arbeiten in Bezug auf Neuabschluss oder Kündigung von Mietverträgen, Stellung von Mieterhöhungsverlangen, Abschluss
und Kündigung von Dienst- und Werkverträgen (z.B. über Hausmeistertätigkeiten, Reinigungsarbeiten, Reparaturen etc.), Erteilung
von Aufträgen an Handwerker und Baufirmen (einschließlich der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen und Zurückbehaltungsrechten),
Verhandlungen mit Kreditinstituten, Finanzämtern, Behörden und Gerichten übertragen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2020 S. 1888 Nr. 35 DStR 2020 S. 10 Nr. 28 DStR 2022 S. 2344 Nr. 46 DStRE 2020 S. 923 Nr. 15 DStZ 2020 S. 551 Nr. 15 EFG 2020 S. 669 Nr. 9 EStB 2020 S. 276 Nr. 7 FR 2020 S. 522 Nr. 11 GmbH-StB 2020 S. 225 Nr. 7 IStR 2020 S. 310 Nr. 8 IWB-Kurznachricht Nr. 10/2020 S. 370 PIStB 2020 S. 122 Nr. 5 EAAAH-44355
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