Eine allein auf dem Gebiet des Rentensozialversicherungsrechts ausgebildete und als Prozessagentin bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
zugelassene Rentenberaterin erzielt keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, da sie nach Tiefe und Breite ihrer Ausbildung
und aufgrund der begrenzten Reichweite ihrer Zulassung als Rechtsbeistand keinen den Katalogberufen des Rechtsanwalts, Steuerberaters
oder Steuerbevollmächtigten ähnlichen Beruf ausübt und auch eine den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnliche sonstige
selbständige Tätigkeit nicht vorliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 213 Nr. 3 GStB 2017 S. 42 Nr. 2 KÖSDI 2017 S. 20200 Nr. 3 EAAAF-89949
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