1. Die Übernahme der Erstellung der Buchführung stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter dar.
2. Dem Vergütungsanspruch steht nicht entgegen, dass §§ 1, 7 und 9 StBGebV a. F. den Vergütungsanspruch des Steuerberaters, der Steuerbevollmächtigen und Steuerberatungsgesellschaften regeln, der Auftragnehmer nicht Steuerberater ist und lediglich Buchführungsarbeiten vorgenommen hat und der Auftragnehmer sich die Abrechnung der Buchführungsarbeiten nach § 33 StBGebV a.F. zur Grundlage seiner Berechnung gemacht hat.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 14 Nr. 30 DStR 2016 S. 271 Nr. 5 DStRE 2016 S. 960 Nr. 15 EAAAF-06216
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