StuB Nr. 13 vom Seite 1

Durch Deutschland muss ein BilRUG gehen

Dr. Andreas Haaker | DGRV, Berlin

Am wurde das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) im Bundestag verabschiedet (BT-Drucks. 18/5256). Offen waren u. a. folgende Problembereiche: a) Pensionsrechnungszins, b) typisierte Abschreibungsdauer des goodwill, c) Ausschüttungssperre bei phasengleicher Dividendenrealisierung sowie d) erweiterte Umsatzdefinition (vgl. Haaker, DB 2015 S. 1545 ff.).

Zu a): Simpelste Finanzmathematik: Der Zins fällt und der Pensionsbarwert steigt. Zur „Entlastung“ soll die Glättungsphase der Zinsberechnung verlängert werden. Langfristig wird aber die rein rechnerische Manipulation des Rechnungszinses die Missstände der tatsächlichen (Null-)Zinsmanipulation durch die EZB kaum lösen. Auch nach dem sich abzeichnenden Grexit dürften die Euro-Verwerfungen weiterhin mittels Zuschüttung mit Geld verdeckt und verschleppt werden. Die sichere Wiederanlage der betreffenden Mittel aus der Innenfinanzierung am Kapitalmarkt kann zum hochgerechneten Pensionsrechnungszins somit nicht gelingen. Da das Gesetz bis zum umgesetzt werden muss, soll das Thema bis zum Herbst geklärt werden (Problem: Sommerpause). Das könnte in der Bilanzpraxis zeitliche Probleme hinsichtlich der Pensionsgutachtenerstellung mit sich bringen.

Zu b): Hier hätte eine Verkürzung auf fünf Jahre dazu beigetragen, i. S. des Vorsichtsgedankens spätere außerplanmäßige Wertminderungen zu vermeiden (goodwill-Blase). Dies wurde vom Rechtsausschuss auch so gesehen. Allerdings haben Österreich und das Vereinigte Königreich zehn Jahre gewählt. Mit diesem wenig überzeugenden, Mitgliedstaatenwahlrechte ad absurdum führenden Gleichmachungsargument ist man bei zehn Jahren geblieben.

Zu c): Der Gesetzestext verlangt in § 272 Abs. 5 HGB weiterhin eine Ausschüttungssperre, wenn noch kein Dividendenanspruch besteht. Allerdings wird in der Begründung der GoB-konformen Auslegung gefolgt, nach der es auf einen zivilrechtlichen Anspruch (Gewinnverwendungsbeschluss) nicht ankommt und ein realisierter Anspruch i. S. des Gläubigerschutzes keiner Ausschüttungssperre unterliegt. Somit gibt es keinen Dividendenertrag ohne „Anspruch“, weshalb die Ausschüttungssperre bei phasengleicher Dividendenrealisation ins Leere läuft (Haaker, DB 2015 S. 510 ff.).

Zu d): Die Richtlinie spricht nicht mehr klarstellend von geschäftstypischen Erlösen. Der Posten Umsatzerlöse soll daher künftig auch bestimmte sonstige betriebliche Erträge umfassen. Kostenrechnung, Rating und Vertragsgrundlagen werden bewusst beeinträchtigt. Dabei werden sogar die Probleme für das Umsatzkostenverfahren in der Begründung ausführlich erörtert. Man folgt aber auch hier dem Vorgehen in anderen Mitgliedstaaten wie etwa Österreich. Die Erläuterungen des Ministerialentwurfs zum österreichischen RÄG 2014 stellten indes noch zutreffend fest, dass „eine inhaltliche Änderung [des Postens Umsatzerlöse] im Vergleich zur Vierten Richtlinie [...] in den Beratungsprotokollen nie thematisiert wurde und es auch sonst keinen Anhaltspunkt für eine gewollte Änderung gibt“, weshalb „die bisherige Einschränkung auf aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielte Erlöse aufrechterhalten werden“ könne (S. 4). Demnach schreibt das BilRUG unnötigerweise den GuV-Ausweis von „braunen Schimmeln“ (= geschäftsuntypische Umsatzerlöse) vor.

Andreas Haaker

Fundstelle(n):
StuB 13/2015 Seite 1
EAAAE-93820