Unternehmereigenschaft bei mehreren wirtschaftlichen
Betätigungen von Eheleuten (Partyservice), ermäßigter Steuersatz bei Trennung
Speiselieferung und Gestellung von Besteck und Tellern
Leitsatz
1. Welcher Ehegatte als Unternehmer
zu erfassen ist, richtet sich i.d.R. danach, in wessen Namen die maßgebenden
Umsätze ausgeführt wurden (Best. der Rspr.). Im Streitfall haben der Kläger
(Speisenlieferung) und seine Ehefrau (Gestellung von Besteck und Tellern)
jeweils ein eigenständiges Unternehmen betrieben.
2. Ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d.
§ 42 AO liegt darin
nicht.
3. Unter Berücksichtigung der Rspr.
des EuGH (C-502/09) unterliegen die streitbefangenen und getrennt zu
beurteilenden Umsätze des Klägers dem ermäßigten Steuersatz i.S.d.
§ 12 Abs. 2 Nr. 1
UStG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 1314 Nr. 28 DStRE 2011 S. 975 Nr. 15 DStZ 2011 S. 577 Nr. 16 KÖSDI 2011 S. 17540 Nr. 8 EAAAD-85467
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