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Kapitalverkehrsfreiheit und (teilentgeltlicher) Vermögenstransfer – zum EuGH-Urteil C-450/09 (Schröder)
Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen an beschränkt Steuerpflichtige
In der am vom EuGH entschiedenen Rs. Schröder stand erneut ein an die beschränkte Steuerpflicht anknüpfendes Abzugsverbot auf dem unionsrechtlichen Prüfstand. Gegenstand der Entscheidung war die Nichtabziehbarkeit von anlässlich einer Vermögensübergabe versprochenen Versorgungsleistungen, wenn der Vermögensübernehmer beschränkt steuerpflichtig ist (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG a. F./Satz 3 n. F.). Der EuGH ordnet eine teilentgeltliche Vermögensübertragung dem Kapitalverkehr i. S. des Art. 63 AEUV zu, macht damit die Kapitalverkehrsfreiheit zum Maßstab für die einkommensteuerrechtliche Differenzierung zwischen Gebietsansässigen und -fremden und erkennt letztlich eine unzulässige Beschränkung dieser Grundfreiheit. Hieran schließt sich mit Blick auf die aktuelle Rechtslage zum einen die Frage nach der Bedeutung dieser Entscheidung für § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG n. F. an. Zum anderen gibt die Entscheidung aber auch Anlass dazu, die Entstrickungstatbestände, die im Zusammenhang mit einer Übergabe gegen Versorgungsleistungen an einen beschränkt Steuerpflichtigen Relevanz erlangen können, in den (unionsrechtlichen) Blick zu nehmen.
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