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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 6 V 6161/08 EFG 2009 S. 171 Nr. 3

Gesetze: EStG 2002 § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2 S. 1 EStG 2002 § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2 S. 2 EStG 2002 § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1EStG 2002 § 7g Abs. 5FGO § 69 Abs. 2 S. 2FGO § 69 Abs. 3 S. 1GG Art. 3 Abs. 1

Ernstliche Zweifel an der Nichtanerkennung einer GmbH & Co. KG im Bereich der Ansparabschreibung als „Existenzgründerin”

Leitsatz

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine GmbH & Co. KG bereits deswegen nicht als Existenzgründerin im Sinne von § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG (in der bis 2007 gültigen alten Fassung, „Ansparabschreibung”) anzusehen ist, weil an ihr eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, oder ob auch eine GmbH & Co. KG als Existenzgründerin im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG a.F. anerkannt werden kann, wenn die sowohl an der KG als auch an der Komplementär-GmbH allein beteiligte natürliche Person unstreitig die Voraussetzungen für die Anerkennung als Existenzgründer erfüllt (Anschluss an ; gegen Thüringisches ).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 8/2009 S. 375
DStRE 2009 S. 522 Nr. 9
EFG 2009 S. 171 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2009 S. 359
EAAAD-01125

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