1. Betriebsvorrichtungen sind
– auch wenn sie wesentlicher Bestandteil eines fremden Grundstücks
sind – als selbständige Wirtschaftsgüter zu bewerten und
abzuschreiben. Entsprechendes gilt für die Abgrenzung von Anschaffungs-,
Herstellungs- und Erhaltungsaufwand.
2. Der OP-Bereich eines Krankenhauses
– dies sind der Operationssaal, die ihm unmittelbar zugeordneten
Nebenräume und ihre Einrichtungen – ist für die ihn nutzenden
Unternehmen (Krankenhaus, Arztpraxen) eine Betriebsvorrichtung, die aus der
Gesamtheit der dieser Einrichtung dienenden Wirtschaftsgüter besteht. Die
einzelnen zur Betriebsvorrichtung gehörenden Wirtschaftsgüter sind
einkommensteuerlich jeweils gesondert zu behandeln, soweit für sie
unterschiedliche Regeln gelten.
3. Ein der Höhe nach
feststehender Zuschuss, den ein Vermieter dem Mieter zur Durchführung
bestimmter betrieblicher Maßnahmen des Mieters gewährt, ist anteilig
auf alle Kostenpositionen umzulegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 11 Nr. 27 DB 2007 S. 18 Nr. 27 EFG 2006 S. 874 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 9/2006 S. 652 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2006 S. 681 EAAAB-78815
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