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Gewerbesteuer | Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
Bei Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes gem. § 10a Satz 2 GewStG ist in den Fällen des § 8 Abs. 4 KStG 1991 nicht nur die Höhe des jeweiligen Verlustbetrags, sondern auch die steuerliche Abzugsfähigkeit dieses Betrags nach Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage für das spätere Abzugsjahr verbindlich festzulegen (Bestätigung des BStBl I S. 455 = StuB 1999 S. 498, Tz. 35; Bezug: § 8 Abs. 1 und 4 KStG 1991; § 10d Abs. 3 EStG 1991; § 10a GewStG).▶VT 179/04
▶Praxishinweise: Die Entscheidung hat für solche Fälle Bedeutung, in denen das FA trotz Vorliegens eines „schädlichen Mantelkaufs” einen vortragsfähigen Verlust festgestellt hat. Diese Feststellung kann nach Ansicht des BFH nicht nachträglich (in einem späteren Veranlagungszeitraum) ignoriert werden, da die Feststellung sich nicht nur auf die Höhe des ...