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Vermögenswirksame Leistungen
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der vermögenswirksamen Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer der in § 2 Abs. 1 5. VermBG genannten Anlageformen anlegt. Die Gewährung dieser Leistungen ist entweder tarifvertraglich bzw. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt oder erfolgt auf freiwilliger Basis. Der Arbeitgeber hat die zusätzlich zum Arbeitslohn bzw. den vermögenswirksam anzulegenden Teil des Arbeitslohns grundsätzlich unmittelbar an das Anlageinstitut zu leisten, bei dem die Anlage nach Wahl des Arbeitnehmers erfolgen soll (§ 12 Abs. 1 5. VermBG).
Bestimmte Anlageformen von vermögenswirksamen Leistungen werden vom Staat mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage besonders gefördert, soweit die in § 13 VermBG genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Die vom Arbeitgeber vermögenswirksam angelegten Beträge sind steuerlich Arbeitslohn und Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und unterliegen insoweit keiner weiteren Förderung. Eine ggf. ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage zählt nach § 13 Abs. 3 5. VermBG steuerlich/sozialversicherungsrechtlich nicht zum Arbeitslohn/Arbeitsentgelt.
Vermögenswirksame Leistungen sind nicht auf die zulagenbegünstigten Höchstbeträge beschränkt (§ 2 Abs. 15. VermBG , § 13 Abs. 1 5. VermBG).
Schönfeld/Plenker, Vermögensbildung der Arbeitnehmer, Lexikon
II. Begünstigter Personenkreis
Das 5. VermBG gilt für alle Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnis deutschem Recht unterliegt, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Inland oder Ausland hat ( § 1 5. VermBG).
Vermögenswirksame Leistungen können auch angelegt werden für:
Grenzgänger,
Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnis ruht,
Behinderte in Werkstätten,
Beamte,
Richter,
Berufssoldaten,
Soldaten auf Zeit und
in Heimarbeit Beschäftigte.
Ausgeschlossen ist die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen für Personen, die nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind:
Wehr- und Zivildienstleistende,
Helferinnen und Helfer, die ein freiwilliges soziales / ökologisches Jahr ableisten,
Entwicklungshelfer,
Renten- und Pensionsbezieher.