Verlustabzugsverbot nach § 8c Abs. 1 KStG bei unterjährigem
schädlichem Anteilseignerwechsel bei einem Organträger
Leitsatz
Bei einem der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG unterliegenden unterjährigen schädlichen Erwerb der Anteile am Organträger
ist der anteilige Verlust einer Organgesellschaft bis zum schädlichen Erwerb im Wege einer vertikalen Ergebnissaldierung im
Organkreis vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Organträgers abzuziehen (entgegen BStBl. I 2017,
1645, Rz. 37).
§ 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8c KStG ist nicht auf den unterjährig entstandenen laufenden (Gewerbe-)Verlust, sondern nur
auf vortragsfähige Fehlbeträge anzuwenden (entgegen BMF-Schreiben a.a.O., Rz. 33).
Der Anwendungsausschluss des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG für Organträger bezieht sich auch auf Organgesellschaften, die
zugleich Organträger sind.
Fundstelle(n): DAAAJ-93490
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