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Gewinnermittlung bei teilentgeltlichen Übertragungen
Zugleich Anmerkungen zum
Die Frage, auf welche Weise der Gewinn aus der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens zu ermitteln ist, beschäftigt sowohl die Rechtsprechung als auch das Schrifttum schon seit langem. Einigkeit besteht allein darin, dass ein solcher Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist. Umstritten ist dagegen, wie diese Aufteilung zu erfolgen hat. Während die Finanzverwaltung standhaft bei der Anwendung der sog. strengen Trennungstheorie bleibt, urteilte der IV. Senat des BFH – entgegen der bis dahin vom X. Senat vertretenen Sichtweise – zwischenzeitlich in Richtung der sog. modifizierten Trennungstheorie, so dass der Große Senat angerufen werden musste. Nachdem das FA einen Abhilfebescheid erlassen hatte, war der zugrunde liegende Rechtsstreit erledigt, so dass auch das Vorlageverfahren beendet wurde. Die Streitfrage ist daher weiterhin offen, was dem FG Rheinland-Pfalz im Besprechungsurteil die Gelegenheit gibt, die Frage erneut dem BFH – genauer dem IV. Senat – vorzulegen.
Während die Finanzverwaltung und der X. Senat des BFH die strenge Trennungstheorie vertreten, favorisieren der IV. Senat des BFH und Teile der Literatur die modifizierte Trennungstheorie, die wiederum in zwei Formen existiert.
Das FG Rheinland-Pfalz schließt sich der Sichtweise des X. Senats an und folgt der strengen Trennungstheorie.
Die Frage der zutreffenden steuerlichen Behandlung von teilentgeltlichen Übertragungen wurde nunmehr erneut dem BFH vorgelegt.
I. Gesetzlicher Rahmen
[i]Hänsch, Übertragung und Überführung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nach § 6 Abs. 5 EStG, Grundlagen, NWB TAAAF-08006 Ausgangspunkt der Streitfrage ist die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG. Grundsätzlich stellt die Übertragung oder Überführung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens ins Privatvermögen oder auch in ein anderes Betriebsvermögen eine Entnahme dar, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen ist und damit zu einer Auflösung und Besteuerung der stillen Reserven führt. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG ist aber bei der Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Stpfl. der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Das Gesetz schreibt damit die zwingende Buchwertfortführung und damit eine gewinnneutrale Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern vor. Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gilt dies – d. h. der Ansatz mit dem steuerlichen Buchwert – entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten zwischen dem Betriebsvermögen oder dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft oder umgekehrt oder zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft übertragen wird.