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KG Beschluss v. - 1 W 345/22

Gesetze: BGB § 107; BGB § 421; BGB § 426; BGB § 1629; BGB § 1795; BGB § 1822; BGB § 1909; BGB § 1915; BGB § 2007; BGB § 2033; BGB § 2058; BGB § 2383; BGB § 2385; GBO § 13; GBO § 19; GBO § 22

Leitsatz

Leitsatz:

Die Übertragung eines Miterbenanteils hat die gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers für die Nachlassverbindlichkeiten zur Folge und ist deshalb für einen Minderjährigen rechtlich nicht lediglich vorteilhaft. Daran ändert es nichts, wenn der Minderjährige bereits Miterbe ist (Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom - 20 W 172/14 - NJW-RR 2015, 842 = ZEV 2015, 342)

Fundstelle(n):
NJW-RR 2023 S. 224 Nr. 4
DAAAJ-29036

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