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NWB Nr. 20 vom Seite 1446

Lohnsteuerliche Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten

BMF nimmt zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug Stellung

Susanne Weber

[i] BMF, Schreiben v. 13.4.2021, NWB JAAAH-76163 Die zum eingeführte gesetzliche Definition des Sachlohns hat große Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der in der Praxis häufig zur Mitarbeiterincentivierung und zur Nettolohnoptimierung genutzten Gutscheine und aufladbaren Geldkarten. Der Gesetzgeber wollte den Sachlohnbegriff einschränken (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG), lässt aber nach § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG Gutscheine und Geldkarten, [i]Seifert, Gast-Editorial, NWB 17/2021 S. 1201die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, weiterhin als Sachzuwendung gelten. Der Verweis auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) hat in der Praxis zu großer Unsicherheit geführt. Nun hat das (NWB JAAAH-76163) zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug Stellung genommen und für die Gutscheine und Geldkarten eine − von der Politik und der Praxis geforderte − Übergangsregelung aufgenommen, die dazu führt, dass Gutscheine und Geldkarten erst ab dem die Regelungen des ZAG erfüllen müssen, um als Sachlohn behandelt werden zu können. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, welche Gutscheine dies betrifft und bei welchen Gutscheinen und Geldkarten Anpassungen vorgenommen werden müssen, damit diese weiterhin als steuerbegünstigte Zusatzleistung ausgegeben werden können.

I. Allgemeines

[i]Wenning, Sachbezüge, infoCenter, NWB BAAAB-05698 Sachbezüge gehören zum Arbeitslohn, wenn sie dem Mitarbeiter als Entgelt für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft zugewendet werden (§ 19 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Sachbezüge sind durch verschiedene Regelungen steuerlich begünstigt. Sie können z. B. steuerfrei sein oder mit besonderen Steuersätzen pauschal versteuert werden. [i]Herrler/Herrler, NWB 6/2019 S. 350Dies gilt auch für Gutscheine und aufladbare Geldkarten, wenn diese als Sachzuwendung anzusehen sind. Daher werden diese häufig zur Incentivierung der Mitarbeiter bzw. zur Nettolohnoptimierung eingesetzt.

II. Was galt bisher bei Gutscheinen und Geldkarten?

[i]Rechtsgrund des Zuflusses entscheidendNach der bisherigen Rechtsprechung des BFH kam es für die Beurteilung der Frage, ob Barlohn oder Sachlohn vorliegt, nur auf den Rechtsgrund des Zuflusses an, also darauf, was der Mitarbeiter vom Arbeitgeber beanspruchen konnte. Auf welche Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und dem Mitarbeiter den Vorteil verschafft hat, war nach der früheren Rechtsprechung nicht relevant. Es kam nicht darauf an, ob der S. 1447Mitarbeiter die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhalten oder ob er die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezogen hat. Auch war es gleichgültig, ob der Mitarbeiter selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezogen hat.