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KG Beschluss v. - 1 W 1276/20

Gesetze: BGB § 2274; BGB § 2276; BGB § 2278; BGB § 2289; BGB § 2353; BGB § 2365; GBO § 18; GBO § 22; GBO § 29; GBO § 35

Leitsatz

Leitsatz:

Das Grundbuch kann nicht allein auf Grundlage von Teilerbscheinen, die die Erbteile nicht vollständig erfassen, berichtigt werden. Gleichwohl ist das Verlangen des Grundbuchamts nach Vorlage eines weiteren Teilerbscheins nicht gerechtfertigt, wenn eine Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, vorliegt, aus der sich die Beteiligung der weiteren, nicht bereits von den Teilerbscheinen erfassten Miterben am Nachlass ergibt und die ohne weiteres mit den Teilerbscheinen in Übereinstimmung zu bringen ist.

Fundstelle(n):
DNotZ 2021 S. 195 Nr. 3
NWB-EV 2020 S. 326 Nr. 9
DAAAH-55056

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