Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei cum- /ex- Aktiengeschäften
Leitsatz
Der Aktienkäufer hat bei außerbörslichen (OTC-) Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag die cum Dividende abgeschlossen
und ex Dividende beliefert werden (cum-/ex- Aktiengeschäfte) keinen Anspruch auf Anrechnung der vom Emittenten auf die originäre
Dividende erhobenen Kapitalertragsteuer.
Bei außerbörslichen Aktiengeschäften geht das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien erst im Zeitpunkt der Belieferung auf
den Aktienkäufer über.
Auch bei börslichen Geschäften über den zentralen Kontrahenten (CCP) erfolgt ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
nicht bereits mit Abschluss der schuldrechtlichen Verträge.
Die juristische Auslegungsmethodik lässt ausgehend vom Wortlaut des § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO und der Regel-Ausnahme-Systematik
der Norm nur eine einmalige Zurechnung eines Wirtschaftsgutes an ein Steuersubjekt zu. Mehrfaches wirtschaftliches Eigentum
an Aktien ist denklogisch ausgeschlossen.
Soweit der BFH in seinem Urteil vom , I R 29/97 einen vorzeitigen Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums von
Aktien mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages annimmt, liegen die Voraussetzungen an die der BFH diese Rechtsfolge
knüpft aufgrund der Börsenusancen nur bei Verkäufen über die Börse durch einen privaten Bestandsverkäufer vor.
Bei der in der Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz gemachten Aussage zum wirtschaftlichen Eigentum handelt es sich
vor dem Regelungshintergrund der Einführung eines neuen Einkünftetatbestands in § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG um eine bei Gelegenheit
geäußerte Rechtsansicht („ obiter dictum”), die nach den juristischen Auslegungsregeln nicht dem Willen des Gesetzgebers zugerechnet
werden kann.
Ein Anspruch auf Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen besteht für den Aktienkäufer nicht,
wenn durch die inländische Depotbank des Aktienverkäufers keine Kapitalertragsteuer erhoben wurde.
Eine Verrechnung von Aktienverkäufen mit gleichartigen Aktienkäufen auf der Ebene der inländischen Depotbank ist rechtswidrig.
Nach der gesetzlichen Regelung (§ 44 Abs. 1 EStG) ist die Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen auf jeder
Handelsstufe zu erheben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AG 2018 S. 48 Nr. 1 DB 2017 S. 12 Nr. 12 DStZ 2017 S. 350 Nr. 10 EFG 2017 S. 656 Nr. 8 NWB-EV 2017 S. 117 Nr. 4 WM 2017 S. 854 Nr. 18 ZIP 2017 S. 23 Nr. 12 DAAAG-41198
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