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Fokus: Schätzungen im Steuerrecht
Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Die wichtigsten Fälle zur Vornahme von Schätzungen enthält § 162 Abs. 2 bis 3 AO.
Schätzungsanlass der Finanzbehörde
Grundsätzlich bedarf es eines Schätzungsanlasses, wenn die Schätzung nicht aufgrund sachtypischer Notwendigkeiten erfolgt. Letztere liegt vor, wenn dem Beweisbelasteten ein zur vollen Überzeugungsgewissheit führender Nachweis nicht möglich oder nicht zumutbar ist ( NWB XAAAB-01518; vom - VI R 113/88 NWB MAAAA-94259). Ist eine Sachverhaltsaufklärung „nur“ kompliziert, kann alleine dadurch keine Schätzungsbefugnis hergeleitet werden ( NWB SAAAA-95884). Vor einer Schätzung ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung aufzufordern ( NWB YAAAB-35144).
Verletzung von Mitwirkungspflichten
Schätzungen sind insbesondere dann vorzunehmen, wenn gegen Mitwirkungspflichten verstoßen wird. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 AO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte oder eine Versicherung an Eides statt oder seine Mitwirkung...