AEUV Art 56, AEUV Art 63: Steuerermäßigung, Pensionssparen, Fonds, Dienstleistung, Belgien, Kapitalverkehrsfreiheit, Ansässigkeit
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Es wird beantragt, festzustellen, dass das Königreich Belgien durch die Billigung und Beibehaltung der Steuerermäßigung für das Pensionssparen, soweit diese Ermäßigung nur auf Zahlungen an belgische Einrichtungen und belgische Fonds anwendbar ist, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, namentlich aus dessen Art. 56 und 63, nicht nachgekommen ist;
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
DAAAE-24343