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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 2428/04 B EFG 2011 S. 1143 Nr. 13

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 24 Nr. 2, GewStG § 8 Nr. 1, AO § 227, AO § 163, HGB § 255 Abs. 2

Kosten der Grundsteinlegung sind Herstellungskosten

Gewinn aus der Aufgabe gewerblicher Mitunternehmeranteile als laufender Gewinn

Veräußerung nicht bebauter Grundstücke an Schwester-KG

Gewerblicher Grundstückshandel durch Errichtung und Verkauf eines Einkaufszentrums

Kosten der Finanzierung von Umlaufvermögen keine Dauerschuldzinsen

Erlass von Gewerbesteuer

Leitsatz

1. Aufwendungen für eine Grundsteinlegung (einschließlich diejenigen, die das Richtfest betreffen) sind auch, wenn das Gebäude vermietet werden soll, zu aktivierende Herstellungskosten.

2. Der Gewinn einer einen gewerblichen Grundstückshandel betreibenden KG aus der sich aus erzielten Veräußerungserlösen errechnenden Abfindung der ausgeschiedenen Kommanditisten gehört zum gewerbesteuerpflichtigen laufenden und nicht zum tarifbegünstigten Gewinn. Die nachträgliche Minderung des laufenden Gewinns nach Ausscheidens der Mitunternehmer führt zu nachträglichen Betriebsausgaben i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG (Anschluss an ).

3. Veräußert eine GmbH & Co. KG drei Grundstücke an ihre Schwestergesellschaft zu dem aus ihrer Sicht maximal erzielbaren Betrag (Verkehrswert), weil sie für die Bebauung nicht mehr benötigt werden und ihre Funktion für den bebauten Teil durch Eintragung entsprechender Grunddienstbarkeiten erfüllt haben, steht der Annahme eines Zählobjekts i. S. d. Drei-Objekt-Grenze für einen gewerblichen Grundstückshandel nicht entgegen, dass die Veräußerung zu keinem Gewinn auf Grund der Marktlage und möglicherweiser überhöhten Ankaufspreise führt.

4. Die Errichtung und der Verkauf eines Einkaufszentrums begründet einen gewerblichen Grundstückshandel, wenn von Anfang an der Entschluss feststand, die sechs zu erwerbenden Grundstücke mit einem Einkaufszentrum zu bebauen und spätestens nach Fertigstellung zu verkaufen. Die bestehende Veräußerungsabsicht lässt sich aus der kurzfristigen Finanzierung des Bauvorhabens, der Suche nach einem Erwerber bereits während der Bauzeit, der Bekräftigung der Verkaufsabsicht in einer Gesellschafterversammlung nach Beginn der Herstellung, dem Abschluss des Verkaufsvertrags vor Fertigstellung des Bauwerks und der Übernahme von Gewährleistungspflichten und Mietgarantie, die über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus gehen, schließen.

5. Die Zinsen aus dem der Finanzierung des Umlaufvermögens einer gewerblichen Grundstückshändlerin dienenden Darlehen sind keine Dauerschuldzinsen i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG, wenn das Darlehen tatsächlich aus Verkaufserlösen der Grundstücke getilgt wird.

6. Ein Erlass der Gewerbesteuer aufgrund des möglicherweise als Verschärfung der Rechtsprechung anzusehenden Beschlusses des Großen Senats des . GrS 1/98 gem. Tz. 36 des (BStBl I 2004, 434) kommt nur für Wohnobjekte, nicht für Großprojekte wie ein Einkaufszentrum in Betracht.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 7/2011 S. 302
DStZ 2011 S. 386 Nr. 11
EFG 2011 S. 1143 Nr. 13
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2011 S. 428
DAAAD-76407

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