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Arbeitshilfe - Stand: 01.01.2024

Gründung einer Einpersonen-Unternehmergesellschaft, haftungsbeschränkt – Muster

Reinald Gehrmann
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  • Gründung einer Einpersonen-Unternehmergesellschaft, haftungsbeschränkt

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Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist in § 5a GmbHG geregelt und stellt eine Variante der GmbH dar. Sie unterscheidet sich von der GmbH im Wesentlichen dadurch, dass sie mit einem geringeren Mindeststammkapital gegründet werden kann und dass sie zwingend in der Firma die Bezeichnung Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) führen muss. Anwendbar sind auf die UG (haftungsbeschränkt) alle Vorschriften des GmbHG, sofern sie nicht durch die Eigenart der Gesellschaftsvariante bzw. durch die spezialgesetzliche Regelung des § 5a GmbHG verdrängt werden. Zu beachten ist § 5a Abs. 3 GmbHG: Durch Bildung einer Rücklage in die 25% des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses eingestellt werden, soll die UG (haftungsbeschränkt) in einem nicht vorbestimmten Zeitraum das Mindeststammkapital der GmbH ansparen. Diese Rücklage darf nur zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem. § 57 c GmbHG, zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages (soweit dieser nicht von einem Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist) oder zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr (...