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Umsatzsteuer | Kein Eigenverbrauch bei Nichtbeachtung der gesonderten Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen
Die Unterlassung der nach ESt-Recht vorgeschriebenen gesonderten Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 7 EStG) rechtfertigt keine Besteuerung als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1980/1991 (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 7 EStG 1989/1990; §§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980/1991).▶VT 804/04
▶Praxishinweise: Die Entscheidung betrifft ausgelaufenes Recht (UStG 1980/1991). Durch Art. 7 Nr. 11 Buchst. b des StEntlG ist mit Wirkung vom der Vorsteuerabzug auf nicht abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Mit seiner Entscheidung hat der BFH klargestellt, dass der fehlende Ausschluss eines Vorsteuerabzugs in der Zeit vor dem nicht durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung „kompensiert” werden konnte.