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Arbeitshilfe - Stand: 05.03.2020

Erbschaftsausschlagung: Eltern und minderjährige Kinder – Muster

Dr. Ulrich Hönle
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  • Erbschaftsausschlagung: Eltern und minderjährige Kinder

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Die Ausschlagung einer Erbschaft von Eltern für sich und für ihre minderjährigen Kinder enthält die Erklärung, die Erbschaft mit allen damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten nicht anzunehmen. Die Erklärung ist beim Nachlassgericht zu Protokoll zu geben oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Zu beachten ist, dass zur Erbschaftsausschlagung für minderjährige Kinder grundsätzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist, § 1643 Abs. 2 BGB, sofern das Kind direkt Erbe oder Miterbe des Erblassers wird und nicht (wie es aber in dieser Arbeitshilfe der Ausgangsfall ist) erst aufgrund vorausgehender Ausschlagung eines Elternteils.

In der Praxis ist eine Genehmigung durch das Familiengerichts daher meist nicht erforderlich, da bei einem überschuldeten Nachlass die Kinder häufig nur Erben werden, weil auch die Eltern als vorrangig berufene Erben die Erbschaft ausschlagen.

Mehr zum Thema Erbschaft sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Pr...