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OLG Celle Beschluss v. - 17 AR 3/21

Gesetze: BGB § 1371 Abs. 2; BGB § 1967 Abs. 2; BGB § 2058; FamFG § 261; FamFG § 262; ZPO § 28; ZPO § 35; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Hat die Ehefrau die Erbschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann ausgeschlagen, handelt es sich bei dem von ihr gegen dessen Nachlass geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB (sog. güterrechtliche Lösung) um eine Erblasserschuld i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB.

2. Wird ein gegen die Erben bzw. Erbeserben des Erblassers gerichteter Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB gegen mehrere, gesamtschuldnerisch haftende Miterben gerichtlich geltend gemacht, ist der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO begründet, der eine gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragte Gerichtsstandbestimmung ausschließt.

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 8 Nr. 17
NJW-RR 2021 S. 588 Nr. 10
NWB-EV 2021 S. 177 Nr. 5
CAAAH-76054

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