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BFH 28.06.2017 VIII R 57/14, StuB 19/2017 S. 761

Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells gemäß § 20 Abs. 2b EStG (§ 20 Abs. 7 EStG n. F.) bei hohen negativen Zwischengewinnen

(1) Hohe (negative) Zwischengewinne beim Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds führen nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells im Sinne von § 20 Abs. 2b Satz 1 i. V. mit § 15b EStG. (2) Eine Einschränkung der Verlustverrechnung folgt auch nicht aus § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG, wenn der Stpfl. positive Einkünfte aus Fondsanteilen erzielt, die dem progressiven Einkommensteuertarif gemäß § 32a EStG unterliegen (Bezug: § 20 Abs. 2b, § 15b, § 32d, § 32a EStG; § 1 Abs. 4, § 2 InvStG).

Praxishinweise

Die Regelung des § 15b EStG zu Verlusten im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen ist auch im Bereich der Kapitaleinkünfte abwendbar. Seit Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ist das in durch eine Verweisung in § 20 Abs. 7 EStG geregelt. Für Veranlagungszeiträume vor 2009, und damit auch für das Streitjahr 2008, verwies § 20 Abs. 2b EStG in der für die...