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OLG Köln Urteil v. - III-1 RVs 253/16

Leitsatz

Leitsatz:

Das Merkmal der „Unkenntnis“ ist in den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr.2 AO hineinzulesen. Dementsprechend scheidet eine vollendete Steuerhinterziehungdurch Unterlassen in den Fällen aus, in denen die Finanzbehörden zum maßgeblichenVeranlagungszeitpunkt von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständenbereits Kenntnis haben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:OLGK:2017:0131.III1RVS253.16.00

Fundstelle(n):
AO-StB 2017 S. 209 Nr. 7
wistra 2017 S. 363 Nr. 9
CAAAG-47289

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