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Leasing (IFRS 16)
1. Definition
1.1. Wann liegt ein Leasingvertrag vor?
Leasing ist definiert als ein Vertrag, der das Recht zur Beherrschung eines identifizierten Vermögenswerts für einen festgelegten Zeitraum im Austausch gegen eine Vergütung überträgt (IFRS 16.9 Satz 2). Das Recht zur Beherrschung schließt das Recht zur Erlangung substanziell aller wirtschaftlichen Vorteile aus der Nutzung des Vermögenswerts ein; dies betrifft auch mit der Nutzung des Vermögenswerts unmittelbar verbundene Steuervorteile, z. B. Steuergutschriften aus dem Betrieb eines Solarparks (IFRS 16. IE. Example 9A). Weiterhin eingeschlossen ist das Recht zur Bestimmung der Nutzung des Vermögenswerts.
Schutzrechte des Leasinggebers, z. B. Verbote, explosive Stoffe zu befördern oder mit einem Schiff in unsicheren Gewässern zu verkehren, schließen nicht das Recht zur Beherrschung durch den Leasingnehmer aus (IFRS 16. Appendix B 30).
Eckl/Kirch/Piesbergen/Pilhofer, IFRS 16 „Leases“: Bestandsaufnahme und erste kritische Würdigung der IFRS-Leasingreform, Teil 1 und Teil 2, DB 2016 S. 661 und S. 721
Freiberg, Kompromissvorschlag des IASB für die Vollendung der Reform der Leasingbilanzierung, BB 2015 S. 2539
Kirsch, Sale-and-Lease-back-Transaktionen in Handels- und Steuerrecht sowie IFRS, PiR 2019 S. 283
Kirsch, Abschlussanalytische und abschlusspolitische Effekte der Leasingbilanzierung nach IFRS 16, IRZ 2018 S. 39 und S. 81
Kirsch, Leasingnehmerbilanzierung nach IFRS 16, Eine Fallstudie zum single lessee accounting model, KoR 2020 S. 31
Wader/Kaiser/Dreharova, Bilanzierung von Leasingverhältnissen beim Leasingnehmer, Wpg 2020 S. 131
1.2. Wann liegt kein Leasingvertrag vor?
Kein Leasingvertrag liegt vor, wenn der Vertrag ein zugunsten des Vermieters bestehendes sog. substanzielles Austauschrecht (IFRS 16. Appendix B 14 – B 19) hinsichtlich des Vermögenswerts beinhaltet. (Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der Austausch von Vermögenswerten Reparatur- oder Wartungszwecken dient.)
Vertrag über die Überlassung eines bestimmte Anforderungen erfüllenden Raumes in der Nähe der Gates an Flughäfen (IFRS 16. IE. Example 2).
Ebenfalls kein Leasingvertrag liegt vor, wenn der Vertrag nur über die Nutzung einer bestimmten Kapazität eines Vermögenswerts abgeschlossen wird.
Die Kapazität eines Glasfaserkabels darf nur zu 20% genutzt werden (IFRS 16. IE. Example 3B).
In diesen beiden Fällen handelt es sich um (Miet-)Verträge im Anwendungsbereich des IFRS 15.
In einem Leasingvertrag eingeschlossene Nicht-Leasingkomponenten wie die Erbringung von Wartungs- und Serviceleistungen sind grundsätzlich abzuspalten und nach IFRS 15 zu behandeln. Dabei ist die Vergütung nach dem Verhältnis von „Stand-alone-Preisen“ aufzuteilen.
Aus Praktikabilitätsgründen darf auf die Abspaltung der Nicht-Leasingkomponenten verzichtet werden; die Nicht-Leasingkomponenten sind dann den jeweiligen Klassen von im Rahmen des Vertrags überlassenen Leasinggegenständen zuzuordnen (IFRS 16.15).
Vom Anwendungsbereich des IFRS 16 ausgenommen sind nach IFRS 16.3: