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Bewertungseinheiten/Hedge Accounting (HGB)
1. Begriff
Die Geschäftstätigkeit der Unternehmen unterliegt einer Vielzahl (finanzieller) Risiken. Diese zu steuern und so weit wie möglich abzuwenden ist Aufgabe des Risikomanagements. Zu den wichtigsten finanziellen Risiken im industriellen Bereich gehören Marktrisiken, etwa das Risiko von Preisänderungen von Rohstoffen oder Wechselkursen. Zur möglichst weitgehenden Ausschaltung des Verlustpotenzials solcher Preisänderungen werden Positionen mit gegenläufigem Chancenpotenzial aufgebaut. Das wird als Hedging bezeichnet. Unter Hedge Accounting schließlich ist die Bilanzierung solcher Sicherungszusammenhänge zu verstehen. Die Rechtsgrundlage zum Hedge Accounting ist § 254 HGB.
Ronig, Termingeschäfte/Derivate, infoCenter
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 254
Justenhoven/Usinger in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 254 HGB
Ein einfacher Fall einer Sicherungsbeziehung ist die Absicherung des aktuellen Kurswertes einer Aktie (100 € am 31.12.x1) durch eine gekaufte Verkaufsoption mit einem Basispreis von 100 € (zwei Jahre Laufzeit). Annahmen:
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Kurswert Aktie | (innerer)
Wert Option | |
31.12.x1 | 100 | 0 |
31.12.x2 | 90 | 10 |
31.12.x3 | 80 | 20 |
Ohne Sicherungsbeziehung werden die beiden Finanzinstrumente Aktie und Option separat betrachtet (Einzelbewertung). Sinkt der Kurswert der Aktie, wird die Wertänderung (der Verlust, es wird von einer dauerhaften Wertminderung ausgegangen) in x2 und x3 erfolgswirksam erfasst. Die Wertsteigerungen der Option werden aufgrund des Realisations- und Anschaffungskostenprinzips allerdings nicht erfasst. Werden beide Geschäfte dagegen als Bewertungseinheit betrachtet, können die Wertänderungen gegeneinander verrechnet werden. Wie diese Verrechnung nach HGB stattfindet, wird im Folgenden geklärt.
2. Elemente einer Bewertungseinheit
2.1. Grundgeschäft
Als Grundgeschäft wird der risikobehaftete und damit abzusichernde Sachverhalt bezeichnet. Gesicherte Grundgeschäfte können sein