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FG Münster Urteil v. - 12 K 3308/07 E EFG 2009 S. 1190 Nr. 15

Gesetze: EStG § 15 Abs 2EStG § 9 Abs 1 S 1EStG § 12 Nr 1EStG §Nr. 3

Sonstige Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG

Steuerpflicht bei Teilnahme an sog. "Tafelrunden"

Leitsatz

Ein Steuerpflichtiger erbringt sonstige Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG, wenn er in "Tafelrunden", aus denen er Einnahmen erzielt, neue Mitglieder wirbt.

Die Kosten für Fahrten zu den wöchentlichen Treffen seiner Tafelrunden sowie seiner Krönungsfeiern stellen Werbungskosten dar.

Fahrtkosten sind entweder mit den tatsächlichen Kosten oder mit den pauschalen Kilometersätzen (vgl. H 38 LStH 2002) anzusetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1190 Nr. 15
CAAAD-23947

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