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Rückstellungen: Altreifen
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
Für Altreifen, die ein Unternehmer (z. B. Reifenhändler) am Bilanzstichtag zur Entsorgung eingelagert hat, kann er für die zukünftigen Entsorgungskosten grundsätzlich keine Rückstellungen bilden.
Als Altreifen werden Kraftfahrzeugreifen bezeichnet, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigen muss. Sie unterliegen seit der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle. Bis zum war die Behandlung der Abfälle im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geregelt. Dieses wurde durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom ersetzt.
Danach werden Abfälle definiert als Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, § 3 Abs. 1 KrWG. Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, § 15 Abs. 1 KrWG.
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist
eine rechtlich entstandene Verbindlichkeit, die nur ihrer Höhe nach ungewiss ist, oder
eine rechtlich noch nicht entstandene Verbindlichkeit, deren Entstehen dem Grund...