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Arbeitshilfe - Stand: 06.03.2023

Antrag auf verbindliche Zusage nach Außenprüfung – Muster

Marcel Baumgart
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  • Antrag auf verbindliche Zusage auf Grund einer Außenprüfung

Die verbindliche Zusage auf Grund einer Außenprüfung findet im Anschluss an eine Außenprüfung durch die Finanzbehörde auf Antrag statt, vgl. § 204 AO. Merkmal der verbindlichen Zusage ist insbesondere, dass die Finanzbehörde die zukünftige steuerrechtliche Behandlung für einen in der Vergangenheit geprüften und im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt darlegt, sofern die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung sind. Ob die Finanzbehörde dem Antrag des Steuerpflichtigen entspricht, steht im Ermessen der Behörde. Gesetzlich ist klar gestellt, dass die Finanzbehörde jedoch regelmäßig dem Antrag entsprechen soll. Zu beachten ist, dass die verbindliche Zusage auch anwendbar ist, wenn es sich um eine sogenannte abgekürzte Außenprüfung im Sinne von § 203 AO handelt.

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