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BMF 23.12.2002 IV A 5 S 2121 8/02 I

Einkommensteuer; | einkommensteuerrechtliche Behandlung von Preisgeldern

Nach Nr. 4 des (BStBl 1996 I S. 1150) ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass bei der Verleihung von Filmpreisen für künstlerische Einzelleistungen (Preise für darstellerische Leistungen, Regie, Drehbuch, Kameraführung/Bildgestaltung, Schnitt, Filmmusik, Ausstattung, Kostüme) mit dem Preis in erster Linie eine bestimmte berufliche Leistung des Preisträgers gewürdigt werden soll. Die mit den Filmpreisen verbundenen Preisgelder unterliegen daher nur dann nicht der ESt, wenn insbes. nach den jeweiligen Vergaberichtlinien das Gesamtschaffen oder die Gesamtpersönlichkeit des Preisträgers der ausschlaggebende Grund für die Preisverleihung war. Gemäß I entfällt die Nr. 4 des (BStBl 1996 I S. 1150).