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Auf eigene Rechnung gehaltene Kryptowährungen als immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38?
Aufgrund einer rein kasuistischen Auslegung spricht sich die „(vor-)herrschende Meinung“ für eine Bilanzierung der auf eigene Rechnung gehaltenen Kryptowährungen als immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38 aus.
Contra
Bei der Prüfung, nach welchem Standard auf eigene Rechnung gehaltene Bitcoins und andere Kryptowährungen zu bilanzieren sind, kommt u. a. PWC (IFRS für die Praxis, 2019, S. 6 ff.) zu folgenden Ergebnissen:
Es ist „keine Kryptowährung erkennbar, die gemäß den Regelungen in den IFRS als Bargeld oder als Währung gelten könnte.“
Auch erfüllen sie „die Definition eines finanziellen Vermögenswerts nicht.“
„Kryptowährungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von IAS 16 ,Sachanlagen' da sie keine materiellen Posten darstellen.
„Hält das Unternehmen Kryptowährungen [...] über längere Zeiträume zu Investitionszwecken (d. h. zur Kapitalwertsteigerung), wäre die Definition von Vorräten eher nicht erfüllt.“
„IAS 38 gilt für alle immateriellen Vermögenswerte, mit Ausnahme solcher, die ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, wie etwa Vorräte.“
Somit müssten Kryptowährungen bei „normalen“ Unternehmen mangels Zuordenbarkeit zu anderen Stand...