Beschränkte Steuerpflicht der Erträge aus Wandelanleihen und Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG
Leitsatz
1) Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen unterliegen, auch wenn sie an sich unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen,
infolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 a) EStG der beschränkten Steuerpflicht.
2) Angesichts der ausdrücklichen Aufnahme der Wandelanleihen in § 49 Abs. 1 Nr. 5 a) letzter Hs. EStG ist für die Erträge
aus Wandelanleihen nicht zu fordern, dass der in § 49 Abs. 1 Nr. 5 c) aa) Satz 1 EStG vorgesehen Inlandsbezug hergestellt
sein muss oder dass die Ausnahmereglung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 c) aa) Satz 2 EStG greift.
3) § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG v. findet erstmals für den VZ 2012 Anwendung.
4) § 50d Abs. 3 EStG (2007) ist im Lichte der EU-Grundfreiheiten geltungserhaltend auszulegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 6 Nr. 44 DStRE 2019 S. 1519 Nr. 24 DStZ 2019 S. 862 Nr. 23 EFG 2019 S. 1764 Nr. 21 EStB 2020 S. 188 Nr. 5 ErbStB 2019 S. 320 Nr. 11 IStR 2019 S. 390 Nr. 10 IStR 2023 S. 547 Nr. 15 IWB-Kurznachricht Nr. 22/2023 S. 898 BAAAH-30725
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