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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 8 K 95/18

Gesetze: EStG § 66 Abs. 3; ZPO § 418

Rückwirkende Festsetzung von Kindergeld - Beweiswert des Eingangsstempels einer Behörde

Leitsatz

  1. § 66 Abs. 3 EStG ist im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen; die Norm ist nicht im Erhebungs bzw. Auszahlungsverfahren zuzuordnen und bietet daher keine Grundlage dafür, die Auszahlung eines bestandskräftig festgesetzten Kindergeldanspruchs zu verweigern.

  2. Wird Kindergeld entgegen § 66 Abs. 3 EStG für Zeiträume rückwirkend festgesetzt, die mehr als sechs Monate vor dem Monat der Antragsstellung liegen, steht § 66 Abs. 3 EStG der Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes nicht entgegen.

  3. Der Eingangsstempel einer Behörde erbringt im Regelfall den Beweis des Eingangsdatums eines Schriftstücks.

Fundstelle(n):
GStB 2019 S. 38 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 13/2019 S. 858
BAAAH-03175

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