Rückwirkende Festsetzung von Kindergeld - Beweiswert des
Eingangsstempels einer Behörde
Leitsatz
§ 66 Abs. 3 EStG ist im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen; die Norm ist nicht im Erhebungs bzw. Auszahlungsverfahren
zuzuordnen und bietet daher keine Grundlage dafür, die Auszahlung eines bestandskräftig festgesetzten Kindergeldanspruchs
zu verweigern.
Wird Kindergeld entgegen § 66 Abs. 3 EStG für Zeiträume rückwirkend festgesetzt, die mehr als sechs Monate vor dem Monat
der Antragsstellung liegen, steht § 66 Abs. 3 EStG der Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes nicht entgegen.
Der Eingangsstempel einer Behörde erbringt im Regelfall den Beweis des Eingangsdatums eines Schriftstücks.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GStB 2019 S. 38 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2019 S. 858 BAAAH-03175
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