Keine Berücksichtigung von Steuerermäßigungen
im Sinne des § 35a EStG bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs
für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d EStG
Leitsatz
Der
Abgeltungssteuer unterliegende Kapitalerträge im Sinne des § 32d
Abs. 1 EStG sind nicht in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
einzubeziehen und fließen nicht in die Ermittlung der tariflichen
Einkommensteuer ein. Sofern sich im Übrigen ein positives zu versteuerndes
Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 5 EStG nicht ergibt, können Steuerermäßigungen
nach § 35a EStG eine tarifliche Einkommensteuer nicht mindern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2018 S. 218 Nr. 7 EStB 2018 S. 181 Nr. 5 ErbStB 2018 S. 78 Nr. 3 KÖSDI 2018 S. 20706 Nr. 4 BAAAG-69956
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