BMF - IV C 1 - S 2405/0 :008 BStBl 2018 I S. 52

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Ergänzung des (BStBl 2016 I S. 85); Beschränkung der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Vorlage eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2016 I S. 85) wie folgt geändert:

Randziffer 297 wird wie folgt gefasst:

„297 Die Rzn. 295 und 296 gelten entsprechend, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO der Finanzbehörde überlassen wird und mit der Maßgabe, dass die Abstandnahme vom Steuerabzug auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG in Höhe von maximal 20.000 Euro jährlich begrenzt wird. Sofern aus automationstechnischen Gründen eine Einschränkung der Abstandnahme nicht möglich ist, wird es nicht beanstandet, wenn Satz 1 nicht angewendet wird . Nach § 44a Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 44a Absatz 4 und 7 EStG gilt die Erlaubnis zur Abstandnahme vom Steuerabzug höchstens für drei Jahre; die Frist endet immer am Schluss des Kalenderjahres. Nach § 44a Absatz 4 und 7 EStG ist für die Abstandnahme vom Steuerabzug Voraussetzung, dass eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gegeben ist. Bei nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen liegen diese Voraussetzungen dann vor, wenn die Befreiung von der Körperschaftsteuer für den gesamten Veranlagungszeitraum gewährt werden kann (§ 60 Absatz 2 AO).”

In Randziffer 300a wird folgender Satz 2 angefügt:

„Wurde bei Gläubigern im Sinne des § 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 EStG bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG durch die auszahlende Stelle Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt und erfüllen diese Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 EStG für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer, wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag von dem Finanzamt erstattet, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.”

In Randziffer 324 wird folgender Satz angefügt:

„Die Rzn. 297 und 300a in der Fassung des BMF-Schreibens vom [einsetzen: Datum dieses Schreibens] sind auf Kapitalerträge, die nach dem zufließen, anzuwenden.”

BMF v. - IV C 1 - S 2405/0 :008


Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 52
BB 2018 S. 22 Nr. 1
DB 2018 S. 28 Nr. 1
DStR 2017 S. 2811 Nr. 51
EStB 2018 S. 24 Nr. 1
ErbStB 2018 S. 81 Nr. 3
GmbH-StB 2018 S. 34 Nr. 2
BAAAG-68368