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NWB Nr. 31 vom Seite 2358

Die Offenbarung von Mandantendaten gegenüber Dienstleistern

Reform zur Schweigepflicht von Berufsgeheimnissen

Professor Dr. Marion A. R. Müller

Bislang gibt es für die beratenden Berufsträger der Wirtschaft das strafrechtliche Risiko der unbefugten Offenbarung fremder Geheimnisse und damit der Verletzung des Berufsgeheimnisses, wenn sie einen selbständigen (Lohn- oder Bilanz-) Buchhalter beauftragen. Diese für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bestehende Rechtsunsicherheit soll mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ zum beseitigt werden (BT-Drucks. 18/12940 vom i. V. mit 18/11936 und Regierungsentwurf, BR-Drucks. 163/17 vom ). Durch die Neufassung von § 203 StGB sowie die §§ 62, 62a StBerG und §§ 50, 50a WPO wird dieses Risiko eliminiert. Im Gegenzug werden die an der Berufsausübung mitwirkenden Personen in die Strafbarkeit nach § 203 Abs. 4 StGB miteinbezogen und den Berufsgeheimnisträgern zusätzliche Sorgfaltspflichten auferlegt, deren Missachtung zum Schutz personenbezogener Daten strafbewehrt sein sollen. Neue Rechtsunsicherheiten und Risiken sind wegen der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Gesetzestext und uneinheitlicher internationaler Regelungen zu befürchten. (Die folgenden Ausführ...