Berücksichtigung von Ausfallgarantien Dritter bei der Bewertung von effektiv ausfallgefährdeten Kreditforderungen
Leitsatz
Die Bewertung einer Forderung mit dem niedrigeren Teilwert statt mit dem Nennwert ist unzulässig, wenn mit dem Ausfall der
Forderung tatsächlich nicht zu rechnen ist.
Die Sicherheit muss dabei nicht (wie z.B. bei einer Bürgschaft oder einer Hypothek oder einer Sicherungsgrundschuld) im Sinne
einer gesetzlichen oder mit dem Schuldner vereinbarten Akzessorietät der gesicherten Forderung nachfolgen.
Eine von der Muttergesellschaft erklärte Übernahme der Ausfallhaftung für wertgeminderte Forderungen ist ebenso wie eine
Debitoren- oder Delkredereversicherung, mit denen sich der Unternehmer bei einem Dritten gegen den Ausfall seiner Forderungen
versichert hat, im Rahmen der Teilwertermittlung dem bestehenden Ausfallrisiko gegenüberzustellen.
Geht ein Gesellschafter in Bezug auf bestimmte Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft unentgeltlich eine Ausfallhaftung
ein, führt dies noch nicht zur Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils.
Fundstelle(n): StuB-Bilanzreport Nr. 13/2012 S. 522 BAAAD-99757
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