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Tücken des Entnahme-Verkaufs-Modell
Nach dem rkr. NWB GAAAD-76419 (EFG 2011 S. 1284, rkr.) kann in den Fällen, in denen ein Kfz ohne das Recht auf Vorsteuerabzug erworben und später dem Unternehmen durch den Abzug der Vorsteuer aus den laufenden Kosten zugeordnet wird, das Fahrzeug zwar unbesteuert entnommen (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG), aber nur besteuert veräußert werden.
Das auf dieser Differenzierung basierende „Entnahme-Verkaufs-Modell” funktioniert nur, wenn eine dokumentierte Entnahmehandlung vorliegt. Die schlichte Erklärung des Unternehmers, den Pkw-Verkauf nicht umsatzversteuern zu wollen, reicht als Entnahmebekundung nicht aus. Auch ein Nichtausweis von Umsatzsteuer in einem Gebrauchtwagen-Ankaufsvertrag unter Inzahlungnahme des bisherigen Fahrzeugs reicht nicht aus. Es soll ausreichend sein, die dem Verkauf vorgelagerte Entnahmehandlung mit deutlicher Vorlaufzeit vor der Inzahlunggabe zu vollziehen und dies entsprechend in der laufenden Buchführung zu dokumentieren ( Serafini, GStB 2011 S. 270).
K erwirbt Ende 2009 einen Pkw zum Bruttokaufpreis von 35.000 €. Im Zeitpunkt des Erwerbs war er nicht als Unternehmer tätig, so dass keine Möglichkeit des Vorsteuer...