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NWB Nr. 23 vom Seite 1755

Das Berliner Testament

Formulierungsbeispiele unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung

Professor Dr. Karl Winkler

Ehegatten können ihren letzten Willen auf verschiedene Weise erklären. Dies ist zunächst dadurch möglich, dass jeder Ehegatte, wie andere Personen auch, seinen Willen in einer letztwilligen Verfügung handschriftlich niederlegt oder gegenüber einem Notar erklärt. Ein solches einseitiges Testament kann jedoch jeder Ehegatte heimlich, ja arglistig widerrufen, ohne dass der andere davon erfährt. Das Gesetz sieht daher für Ehegatten die Möglichkeit des sog. gemeinschaftlichen Testaments vor (§ 2265 ff. BGB), das sowohl eigenhändig als auch notariell errichtet werden kann. Dies führt u. a. dazu, dass nicht ein Ehegatte einseitig ohne Kenntnis des anderen seine Verfügung wieder aufheben kann, es sei denn, eine Änderungsmöglichkeit ist für bestimmte Verfügungen ausdrücklich vereinbart. Anderen Personen als Ehegatten ist diese Möglichkeit verwehrt; sie können bindende Verfügungen von Todes wegen nur durch einen Erbvertrag vor einem Notar treffen.

I. Gemeinschaftliches Testament – Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

[i]Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments bei ScheidungDas gemeinschaftliche Testament setzt den Willen der Ehegatten voraus, gemeinsam die Vermögensverhältnisse von Todes wegen zu regeln. Ein auch zunächst get...