Umsatzsteuerliche Behandlung von Maßnahmen im Rahmen der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante (§ 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II)
Die Bundesanstalt für Arbeit als Träger der Grundsicherung kann Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante schaffen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Es handelt sich dabei um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Der Hilfebedürftige erhält das übliche Arbeitsentgelt anstelle des Arbeitslosengeldes II. Träger der Arbeitsgelegenheit können Einzelunternehmer, privatrechtliche Gesellschaften, gemeinnützige Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Die Arbeiten müssen nicht im öffentlichen Interesse oder zusätzlich sein.
Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante werden für besondere Einsatzfelder (z. B. „Soziale Wirtschaftsbetriebe”) oder für spezifische Zielgruppen (Arbeitslosengeld II-Bezieher unter 25 Jahren) bewilligt. Der Förderumfang ist gesetzlich nicht vorgegeben. Die Förderung kann aus einer monatlichen Fallpauschale bestehen, die alle Aufwendungen des Trägers für die Schaffung dieser besonderen Form von Arbeitsgelegenheit umfasst. In der Regel umfasst die Förderung die Löhne für die Teilnehmer, die Kosten für Lernteil und Sozialbetreuung sowie die Kosten für zusätzlichen Aufwand.
Der Förderbetrag hinsichtlich der Löhne der Teilnehmer und der Kosten für zusätzlichen Aufwand ist echter nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss. Mit der Einrichtung der Arbeitsgelegenheit erbringt der Träger der Arbeitsgelegenheit weder eine Leistung an die Bundesanstalt für Arbeit noch an den Teilnehmer. Ein individualisierbarer Leistungsempfänger ist nicht vorhanden. Das gilt unabhängig davon, ob der Träger der Arbeitsgelegenheit ein privater Arbeitgeber, ein öffentlich-rechtlicher oder ein gemeinnütziger Träger ist.
Der Förderbetrag hinsichtlich der Kosten für Lernteil und Sozialbetreuung ist in der Regel ebenfalls echter nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss. Führt der Träger der Arbeitsgelegenheit Qualifizierungsmaßnahmen durch, bei denen das eigenunternehmerische Interesse des Trägers im Vordergrund steht, liegt keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn vor. Der Träger qualifiziert den Teilnehmer nicht, um ihm gegenüber eine Leistung zu erbringen und dafür den anteiligen Förderbetrag als Entgelt zu erhalten. Vielmehr will er den Teilnehmer in geeigneter Weise für seine Tätigkeit einsetzen können. Der Träger würde die Qualifizierung auch durchführen, ohne eine Förderung zu erhalten.
Lässt der Träger die Qualifizierungsmaßnahme, bei der sein eigenunternehmerisches Interesse im Vordergrund steht, von einem externen Weiterbildungsträger durchführen, liegt in der Regel kein Vertrag zugunsten Dritter vor. Die Zahlung der öffentlichen Hand ist wie vorstehend dargelegt kein Entgelt für eine Leistung des Trägers an die öffentliche Hand. Umsatzsteuerrechtlich ist lediglich die Leistung des externen Weiterbildungsträgers an den Träger zu beurteilen, bei der die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätze gelten.
Die Rechtsform des Trägers der Arbeitsgelegenheit ist auch insoweit entscheidungsunerheblich.
Oberfinanzdirektion
Hannover v. - S 7100 - 588 - StO
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Fundstelle(n):
UR 2006 S. 244 Nr. 4
BAAAB-73852