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Inventur und Inventar (HGB, EStG)
1. Begriff
Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres seine Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und dabei deren Werte anzugeben (§ 240 Abs. 1 und 2 HGB). Dieses Verzeichnis ist das Inventar. Es dient der Bilanzierung als Grundlage. Zuvor sind die Vermögensgegenstände und Schulden bestandsmäßig durch Inventur aufzunehmen. Diese Verpflichtungen bestehen auch für die steuerliche Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.
Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023
Grottel et al. (Hrsg.), Beck’scher Bilanz-Kommentar, 14. Aufl. 2024
Maier/Kremer, Lehrbuch Einkommensteuer, 30. Aufl. 2024
Mandanten-Merkblatt: Inventur des Vorratsvermögens, Arbeitshilfe
Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 42. Aufl. 2023
2. Inventurzeitpunkte
2.1. Inventur und Inventar zu Beginn des Handelsgewerbes
Durch die Inventur zu Beginn des Handelsgewerbes wird festgehalten, mit welchen Vermögensgegenständen/Wirtschaftsgütern und Schulden der Unternehmer sein Handelsgewerbe begonnen hat, welche Werte diese zum Zeitpunkt des Beginns des Handelsgewerbes hatten, wie sich also sein Betriebsvermögen am Anfang zusammengesetzt hat und welchen Wert es im Einzelnen und insgesamt hatte (§ 240 Abs. 1 HGB). Der erste Inventurstichtag eines Unternehmens ist also der Beginn des Handelsgewerbes.
Das erste Inventar ist zu Beginn der Buchführungspflicht zu errichten. Diese beginnt mit dem ersten buchungspflichtigen Geschäftsvorfall nach Aufnahme des Handelsgewerbes. Das bedeutet, dass Inventur und Inventar erfolgt sein müssen, bevor das erste Handelsgeschäft durchgeführt wird.
2.2. Inventur und Inventar zum Schluss eines jeden Geschäfts-/Wirtschaftsjahres
Für die Aufstellung des Inventars für den Schluss des Geschäftsjahres bestimmt das Gesetz, dass sie innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 3 HGB). Die Aufstellung des Inventars und die vorausgegangene Inventur müssen also so zeitnah zum Inventurstichtag geschehen, wie es noch einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht.
Die Frist für die Aufstellung des Inventars ist gesetzlich ebenso bestimmt wie die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses in § 243 Abs. 3 HGB. Da das Inventar Grundlage für die Aufstellung des Jahresabschlusses ist, muss es aufgestellt sein, bevor mit den Arbeiten zur Aufstellung des Jahresabschlusses begonnen wird. Die Zeit, die die Aufstellung des Jahresabschlusses erfordert, ist also abzurechnen. Das ist besonders bei den gesetzlichen zeitlichen Höchstfristen zu berücksichtigen, die für die Aufstellung der Jahresabschlüsse der Kapital- und KapCo-Gesellschaften bestehen.
Wird ein Unternehmen veräußert oder aufgegeben, kommt es auf den Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe an. Das ist der Stichtag für den Abschluss des letzten Geschäfts- oder Wirtschaftsjahres.