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Die grundsteuerliche Behandlung von Straßen, Wegen und Plätzen
I. Vorbemerkung
Nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG sind - soweit nicht bereits eine Befreiung nach Maßgabe des § 3 GrStG greift - die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege sowie die Grundflächen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen von der GrSt befreit. Mit Urt. v. - II R 19/98 (BStBl 2002 II S. 54) hatte der BFH zur GrSt-Befreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG entschieden, dass Widmung und Indienststellung nur für solche Grundstücke erforderlich sind, die zwar dem öffentlichen Verkehr dienen, mit denen mittelbar aber ein verkehrsfremder Zweck (z. B. Parkhaus eines Warenhausunternehmens) verfolgt wird.
Im Urteilsfall hatte der BFH ausgeführt, dass ein Grundstück, auf dem im Rahmen des kombinierten Ladeverkehrs Straße-Schiene unmittelbar und ausschließlich Verkehrsleistungen für eine unbeschränkte Zahl von Verkehrsunternehmen erbracht werden, dem öffentlichen Verkehr i. S. des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG dient, ohne dass es darauf ankommt, ob das Grundstück durch Widmung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache i. S. des Straßenrechts geworden ist.
Der BFH weicht mit seiner Entscheidung II R 19/98 von den (BStBl 1989 II S. 740, ergangen zur Frage der GrSt-Befreiung eines Abstellpla...BStBl 1994 II S. 123BStBl 1993 I S. 989BStBl 2002 I S. 152