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SteuerStud Nr. 12 vom Seite 817

Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach § 25 UmwStG und § 1a KStG

Grundlagen sowie Besonderheiten in zehn prüfungs- und praxisrelevanten Fällen zzgl. Mini-Klausur

Jan-Hendrik Hillers und Stefanie Kahnke

Die Grundlagen zu Einbringungen nach § 20 UmwStG sowie der entsprechenden Sperrfrist nach § 22 Abs. 1 UmwStG wurden bereits eingehend erläutert (vgl. Hillers, NWB JAAAJ-98987). Die nachfolgende Fallstudie baut hierauf auf und thematisiert den echten Formwechsel (§ 25 UmwStG) sowie den fiktiven Formwechsel (§ 1a KStG) einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft. Beides fällt ebenfalls in den Anwendungsbereich von § 20 UmwStG. Nach den Informationen der Autoren wurde der fiktive Formwechsel nach § 1a KStG in der diesjährigen schriftlichen Steuerberaterprüfung 2025 abgeprüft. Auch künftige Teilnehmende sind gut beraten, sich mit diesem Themengebiet auseinanderzusetzen.

I. Echter Formwechsel nach § 25 UmwStG

1. Begriffsdefinition und Hintergrund

Der Begriff des „Formwechsels“ ist gesetzlich nicht definiert, sondern wird vielmehr im UmwG und UmwStG vorausgesetzt. Unter Zugrundelegung von § 190 Abs. 1 UmwG beschreibt der Formwechsel die Möglichkeit, die Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Identität zu ändern (Identitätsgrundsatz). Im Unterschied zu den anderen Umwandlungsarten nach dem UmwG ist beim Formwechsel allerdings nur ein einziger Rechtsträger beteiligt, der fortbesteht und ...