Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen eines privaten Arbeitsvermittlers aus der Vermittlung von Arbeitsverhältnissen aufgrund
von Aktivierungs-/Vermittlungsgutscheinen
Leitsatz
1. Durch das „Vermittlungsgutscheinverfahren” soll das Zahlungsrisiko gerade nicht auf den Arbeitslosen verlagert werden,
denn dieses Verfahren tritt nur an die Stelle der ansonsten kostenfreien Vermittlung durch die Agentur für Arbeit selbst.
Mit Erhalt der Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine hat der private Arbeitsvermittler – wirtschaftlich betrachtet ausschließlich
– Ansprüche gegen die Agentur für Arbeit.
2. Ist das Vermittlungshonorar je zur Hälfte nach sechswöchigem und sechsmonatigem Bestehen des vermittelten Arbeitsverhältnisses
fällig, so liegen aufschiebend bedingte Ansprüche vor, die vor Eintritt der jeweiligen Bedingung nicht zu aktivieren sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2019 S. 103 DStZ 2019 S. 54 Nr. 3 EFG 2018 S. 1696 Nr. 20 KÖSDI 2018 S. 21020 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2019 S. 46 AAAAG-94352
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