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Grunderwerbsteuer | Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft („RETT-Blocker“)
(1) Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, ist als Anteil i. S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG – wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft – die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend. (2) Ein Anteilserwerb kann bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft zu einer mittelbaren Anteilsvereinigung i. S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG beitragen oder führen, wenn dem Erwerber nach dem Anteilserwerb mindestens 95 % der Beteiligung am Gesellschaftskapital der Personengesellschaft zuzurechnen sind (Bezug: § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2, § 19 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 GrEStG; § 169 Abs. 1 Satz 1, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO; Art. 3 Abs. 1, Art. 108 Abs. 7 GG).
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt der...BStBl 2002 II S. 156