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Photovoltaikanlage und Einzelhandel kein einheitlicher Gewerbebetrieb
(1) Ein Einzelhandelsgeschäft, das den Kunden Waren und Dienstleistungen für den täglichen Bedarf zur Verfügung stellt, sowie eine auf dem Dach des Betriebsgebäudes des Einzelhandelsunternehmens installierte Photovoltaikanlage, die den erzeugten Strom ausschließlich an ein Stromversorgungsunternehmen liefert und für die weder die Einrichtung eines Geschäftslokals noch der Einsatz von Werbung oder anderer Vertriebsaktivitäten erforderlich ist, stellen gewerbesteuerrechtlich auch dann keinen einheitlichen Gewerbebetrieb, sondern zwei selbständige Gewerbebetriebe dar, wenn die Photovoltaikanlage vom Stpfl. in der Buchführung als Betriebsvermögen des Einzelhandelsunternehmens behandelt worden ist. (2) Der Auffassung des Klägers, die Erzeugung von elektrischem Strom mitte...