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Erstattungszinsen auf Ertragsteuern nicht steuerpflichtig
BFH ändert Rechtsprechung
Mit hat der BFH seine [i]BFH vom 15. 6. 2010 – VIII R 33/07, NWB TAAAD-51331 Rechtsprechung geändert: Erstattungszinsen nach § 233a AO, also gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Steuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt, unterliegen beim Empfänger nicht der Besteuerung. Dies gilt, sofern sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbar sind, insbesondere die Einkommensteuer. Bisher galten Erstattungszinsen nach Auffassung von BFH und Finanzverwaltung als steuerpflichtige Einnahme. Der Beitrag zeigt, dass der vom BFH entschiedene Fall zwar die Einkommensteuer betraf – gleichzeitig aber auch für die Körperschaftsteuer anwendbar ist.
I. Verzinsung von Steuerzahlungen nach § 233a AO
Die §§ 233 ff. AO regeln die Verzinsung von Ansprüchen aus dem [i]Ansprüche aus dem SteuerschuldverhältnisSteuerschuldverhältnis. Die Verzinsung ist gesetzlich vorgeschrieben und steht nicht im Ermessen der Finanzbehörden.
Die Verzinsung ist auf die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer beschränkt. Steuerliche Nebenleistungen werden nicht verzinst. Ebenfalls ausgenommen von der Verzinsung sind die übrigen Steuern und Abgaben sowie Steuervo...