Kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO bei zivilrechtlich zulässigen Kapitalzuführungen
Leitsatz
1. Wählen Gesellschafter einer in die Krise geratenen GmbH die weitere Finanzierung durch Gesellschafterdarlehen, so hat dies
lediglich die Folge, dass nach der im Streitjahr 2000 geltenden Zivilrechtslage die Darlehen ggf. eigenkapitalersetzend i.
S. d. § 32a GmbHG werden.
2. Werden Gesellschafterforderungen zivilrechtlich eigenkapitalersetzend, ergeben sich hieraus steuerliche Folgen bei der
Anwendung des § 17 EStG. Kommt es auf § 17 EStG nicht an (im Streitfall, weil wegen des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung
die GmbH-Anteile im Betriebsvermögen gehalten wurden), respektiert dagegen das Steuerrecht die Finanzierungsentscheidungen
der Gesellschafter.
3. Die im Streitfall gewählte Gestaltung, dass die Gesellschafter der Betriebs-GmbH Kapital zuzuführen, mit dem diese die
gegenüber der personenidentischen Besitz-Personengesellschaft bestehenden Verbindlichkeiten tilgt, aus der die Gesellschafter
das Kapital sodann wieder entnehmen, war aufgrund anzuerkennender außersteuerlicher Gründe – auch unter dem Aspekt des Gesamtplans
– nicht missbräuchlich.
4. Die Gesellschafter haben auch keinen unüblichen, gekünstelten Weg der Gesellschafterfinanzierung gewählt. Zwar ist zuzugeben,
dass ein Forderungsverzicht einfacher gewesen wäre. Entscheidend ist ber, dass nach § 26 Abs. 2 GmbHG die Bareinzahlung von
im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Nachschüssen als gesetzlicher Normalfall geregelt ist. Dies schließt es aus, nicht im
Gesellschaftsvertrag vorgesehene Nachschusszahlungen als unüblichen Weg zu qualifizieren.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 462 Nr. 6 GmbHR 2010 S. 328 Nr. 6 KÖSDI 2010 S. 16907 Nr. 4 AAAAD-35360
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